Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB) haben grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Pollen und Unternehmen Geltung. Abweichungen von diesen AGB sind nur bei schriftlicher Anerkennung durch die Pollen wirksam, diese AGB werden für sämtliche Rechtsgeschäfte und Rechtsverhältnisse zwischen Kunden und Pollen vereinbart.
Andere Einkaufs- und/oder sonstige Geschäftsbedingungen der Kunden haben keine Gültigkeit, und wird diesen unter Hinweis darauf, dass Pollen ausdrücklich nur aufgrund ihrer eigenen AGB kontrahiert, hiermit ausdrücklich widersprochen.
Der Kunde erklärt, dass er sich vor Vertragsabschluss vom Inhalt dieser AGB Kenntnis verschaffen konnte und er mit dem Inhalt derselben ausdrücklich einverstanden ist.
Sämtliche Angebote der Pollen sind freibleibend und unverbindlich.
Angebotsunterlagen dürfen ohne Zustimmung der Pollen nicht an Dritte weitergereicht werden. Angebote und/oder Bestellungen des Kunden – diese können per E-Mail, WhatsApp oder telefonisch erfolgen, nimmt Pollen entweder durch schriftliche Auftragsbestätigung und/oder Lieferung der bestellten Waren an.
Kostenvoranschläge der Pollen sind grundsätzlich ohne Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit erstellt.
Die im Angebot und/oder der nachfolgenden schriftlichen Auftragsbestätigung der Pollen ausgewiesenen Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt der Erstellung des erstmaligen Preisanbotes. Pollen ist berechtigt, einen höheren Kaufpreis zu verlangen, wenn sich die im Zeitpunkt der Auftragserteilung – relevanter Zeitpunkt Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung der Pollen – bestehenden Kalkulationsgrundlagen erhöhen, insbesondere Rohstoffpreise, Wechselkurs, Personalkosten, Transportkosten etc. nach Abschluss des Vertrages sich ändern. In diesem Fall ist Pollen berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.
Die vollständige Bezahlung der bestellten Ware hat mittels Vorauskasse entweder per Banküberweisung oder in bar vor Lieferung zu erfolgen. Insofern das Einlangen der bestellten Ware vom Liefertermin abweicht, wird Pollen den Kunden zeitgerecht verständigen. Bei Aufträgen mit einer Lieferzeit von ab einem Monat aufwärts, hat der Kunde binnen 7 Tagen ab schriftlicher Auftragsbestätigung durch Pollen eine Anzahlung von 50 % des Auftragswertes zu leisten.
Sämtliche Preise und Entgelte verstehen sich zuzüglich der jeweils in Geltung stehenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Preise gelten ab Lager der Pollen, wobei Verpackungs-, Transport-, Verladungs- und/oder Versandkosten sowie Zoll- und Versicherungskosten vom Kunden getragen werden. Verpackungsmaterial wird nur bei gesonderter Vereinbarung von Pollen zurückgenommen.
Sämtliche Waren und Erzeugnisse bleiben bis zur vollständigen Bezahlung durch den Kunden im Eigentum von Pollen, und zwar auch dann, wenn die zu liefernden oder herzustellenden Gegenstände weiterveräußert, verändert, beoder verarbeitet oder vermengt werden.
Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen von Pollen dürfen die Waren und Erzeugnisse weder verpfändet, sicherungsübereignet oder sonst mit Rechten Dritter belastet werden.
Im Falle einer Pfändung oder sonstigen Beanspruchung des Kunden durch Dritte ist dieser verpflichtet, auf das Eigentumsrecht der Pollen hinzuweisen sowie Pollen unverzüglich von der Einleitung/Durchführung solcher Maßnahmen zu verständigen.
Der Kunde tritt hiermit auch alle ihm aus der Weiterveräußerung, Verarbeitung,Vermengung oder sonstigen Verwertung der Waren und Erzeugnisse von Pollen zustehenden Forderungen und Rechte zahlungshalber ab, wobei diese Abtretung bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vom Kunden in seinen Büchern und Rechnungen entsprechend anzumerken ist und die Schuldner des Kunden auf diese Abtretung hinzuweisen sind.
Pollen steht zur Sicherung aller Ansprüche aus rechtsgeschäftlichen Beziehungen zu ihrem Kunden das Recht zu, ihre Erzeugnisse und Waren bis zur Begleichung sämtlicher offener Rechnungen zurückzubehalten.
Bei Lieferungen ins Ausland hat der Kunde Pollen über die dortzur Sicherstellung des Eigentumsvorbehalts und der vorstehend aufgeführten Rechte von Pollen zu treffenden Maßnahmen zu unterrichten und diese auf seine Kosten durchzuführen. Ist am Zielort der Lieferung eine Sicherstellung des Eigentumsvorbehalts und der vorstehend aufgeführten Rechte von Pollen in dieser Form rechtlich nicht möglich, hat der Kunde auf seine Kosten alles Erforderliche zu unternehmen, um Pollen vergleichbare Sicherungsrechte an der Lieferung zu verschaffen.
Bei Zahlungsverzug des Kunden steht Pollen nach vorhergehender erfolgloser
Abmahnung des Kunden und Setzung einer Nachfrist zur Zahlung der rückständigen Leistung das Recht zum Rücktritt und Zurücknahme der gelieferten
Ware zu. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet, weitergehende Ansprüche,
insbesondere Schadenersatzansprüche bleiben hievon unberührt.
Liefer-/Leistungsfristen sind grundsätzlich unverbindlich, sofern sie nicht gesondert schriftlich entweder in der Auftragsbestätigung oder einer einzelvertraglichen Vereinbarung zwischen Kunde und Pollen schriftlich festgelegt wurden.
Pollen ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen.
Änderungen und/Ergänzungen des Auftrages berechtigen Pollen zu einer angemessenen Verlängerung der Liefer- und Leistungsfrist.
Unvorhergesehene oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie Fälle höherer Gewalt, welche die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist behindern, verlängern die Lieferfrist jedenfalls um die Dauer dieser Umstände. Hiezu zählen insbesondere Kriegshandlungen, behördliche Eingriffe und Verbote, Arbeitskonflikte, Ausfall eines wesentlichen und nur sehr schwer ersetzbaren Zulieferanten, Behinderung von Verkehrswegen, Probleme in der Lieferkette etc., wobei es unerheblich ist, ob diese Umstände bei Pollen selbst oder einem ihrer Lieferanten und/oder Subunternehmer eintreten.
Allfällig zwischen den Vertragsparteien bei Vertragsabschluss vereinbarte Vertragsstrafen für Lieferverzug kommen im Fall höherer Gewalt nicht zur Anwendung.
Wird die Vertragserfüllung aus nicht von Pollen zu vertretenden Gründen unmöglich, ist diese von ihren vertraglichen Verpflichtungen frei.
Nutzen und Gefahr gehen auf den Kunden zu jenem Zeitpunkt über, sobald Pollen den Kaufgegenstand in ihren Firmenräumlichkeiten und/oder an einer externen gesonderten Lagerstelle zur Abholung bereithalten, und zwar unabhängig von der für die Lieferung vereinbarten Preisstellung und ob die Waren von Pollen an einen Frachtführer oder Transporteur übergeben werden. Der Versand, die Ver- und Entladung sowie der Transport selbst erfolgen stets auf Gefahr des Kunden, unabhängig davon, wer dies organisiert und leitet. Bei Leistungen/Lieferungen ist der Erfüllungsort der Sitz der Pollen. Die Gefahr für eine Leistung oder eine vereinbarte Teilleistung geht mit ihrer Erbringung auf den Kunden über.
Der Kunde genehmigt auch jegliche übliche und fachgemäße Versandart, eine Transportversicherung wird nur über schriftlichen Auftrag des Kunden und auf dessen Kosten abgeschlossen.
Wenn der Versand, die Zustellung, die Übernahme in den eigenen Betrieb aus vom Kunden zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Kunde aus sonstigen Gründen in Annahme Verzug kommt, so geht die Gefahr auf den Kunden über.
Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate, soweit nicht für einzelne Waren und Erzeugnisse eine besondere Gewährleistungsfrist vereinbart ist. Diese Gewährleistungsfrist gilt auch für Waren und Erzeugnisse, die mit einem Gebäude oder Grund und Boden fest verbunden werden.
Der Kunde ist gemäß § 377 UGB zur sofortigen Überprüfung der von Pollen gelieferten Waren ab Übernahme verpflichtet. Der Gewährleistungsanspruch setzt voraus, dass der Kunde den/die aufgetretenen Mangel/Mängel nach Überprüfung unverzüglich schriftlich angezeigt und diese(n) nachvollziehbar dokumentiert hat und die Anzeige Pollen zugeht. Die Annahme einer beschädigten Lieferung durch den Kunden ohne unverzügliche Mängelanzeige schließt die Gewährleistung aus.
Gewährleistungsansprüche sind weiters ausgeschlossen bei Mängeln, welche durch eine fehlerhafte Montage, unsachgemäße Behandlung oder Überbeanspruchung durch den Kunden, der Nichteinhaltung der von Pollen erlassenen Bedienungsvorgaben, sowie einen unsachgemäßen Transport oder Lagerung durch den Kunden oder der Nichteinhaltung allfälliger gesetzlicher Auflagen und Vorschriften entstanden sind.
Keine Gewährleistungsansprüche bestehen auch in jenem Fall, wenn ohne schriftliche Einwilligung von Pollen der Kunde selbst oder ein von dieser beauftragten Dritten an den gelieferten Waren und Erzeugnissen von Pollen Änderungen/Instandsetzungen durchführt.
Werden Waren und Erzeugnisse vom Pollen aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen vom Kunden vorgegebenen Spezifikationen gesondert angefertigt, erstreckt sich die Haftung von Pollen nur auf die bedingungsgemäße Ausführung solcher Waren und Erzeugnisse.
Beanstandete Waren und Erzeugnisse von Pollen sind vom Kunden diesem am Sitz von Pollen unter möglichst genauer Fehlerbeschreibung zu übergeben, wobei Pollen berechtigt ist, jede von ihr für notwendig erachtete Untersuchung anzustellen, selbst wenn hierdurch die Waren und Erzeugnisse, deren Mangelhaftigkeit behauptet wird, beeinträchtigt werden. Die Kosten solcher Untersuchungen sind vom Kunden zu tragen, wenn sich herausstellt, dass Pollen keine Mangelhaftigkeit an den beanstandeten Waren und Erzeugnissen zu verantworten hat.
Alle im Zusammenhang mit der Mängelfeststellung und Behebung sowie die Gefahr der Rücksendung der benannten Ware und die dadurch entstehenden Nebenkosten, wie beispielsweise Transport, Entsorgung, Ein- und Ausbaukosten, Fahrt- und Wegzeitkosten, gehen zu Lasten des Kunden.
Bei Geltendmachung eines berechtigten gewährleistungspflichtigen Mangels ist Pollen nach ihrer Wahl berechtigt, am Erfüllungsort die mangelhafte Ware auszutauschen sowie ein Wandlungsbegehren durch eine angemessene Preisminderung abzuwenden, sofern es sich nicht um einen wesentlichen und/oder unbehebbaren Mangel handelt. Der Kunde hat auch in den ersten sechs Monaten ab Übergabe des Werkes und/oder Erzeugnisses das Vorliegen eines Mangels im Zeitpunkt der Übergabe nachzuweisen.
Pollen haftet nur für vorsätzliche oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Das Verschulden von Pollen hat der Kunde nachzuweisen.
Die Haftung von Pollen für mittelbare Schäden, Folgeschäden, Betriebsunterbrechungsschäden, Vermögensschäden und sonstige Schäden am entgangenen Gewinn, etc. sowie Schäden durch Ansprüche Dritter gegen den Kunden sind ausgeschlossen.
Allfällige Haftungen von Pollen sind jedenfalls betragsmäßig beschränkt bis zur Höhe des vereinbarten Kaufpreises für den jeweiligen Auftrag. Pollen kontrahiert ausschließlich unter Vorbehalt dieser Haftungsbegrenzung, darüber hinausgehende Haftungen von Pollen werden ausdrücklich ausgeschlossen.
Der Kunde kann Schadenersatz grundsätzlich nur in Form der Verbesserung und/oder des Austausches der Ware und/oder des Erzeugnisses verlangen. Lediglich im Falle der Unmöglichkeit oder eines damit verbundenen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Aufwandes ist der Kunde berechtigt, einen Geldersatzanspruch geltend zu machen. Schadenersatzansprüche sind jedenfalls bei sonstigem Verfall binnen einer Sechs-Monats-Frist ab Auftreten gerichtlich geltend zu machen.
Soweit gesetzlich zulässig, ist die Ersatzpflicht von Pollen für aus dem Produkthaftungsgesetz resultierende Sachschäden sowie sonstige Ansprüche, die aus anderen gesetzlichen Bestimmungen diesbezüglich abgeleitet werden können, ausgeschlossen. Insofern ist der Kunde auch dazu verpflichtet, diesen Haftungsausschluss für Produkthaftungsansprüche auf seine Vertragspartner zu überbinden, ein allfälliger Regressanspruch des Kunden gegenüber Pollen aus der Inanspruchnahme gemäß Produkthaftungsgesetz ist ausgeschlossen. Gewerbliche Schutzrechte, Software:
Wird eine Ware und/oder Erzeugnis von Pollen aufgrund von zur Herstellung derselben vom Kunden übermittelten Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen und/oder sonstiger Spezifikationen erstellt, hat der Kunde Pollen bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten daraus schad- und klaglos zu halten.
Ist eine Lieferung und/oder Leistung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen unmöglich, wobei dem gleichgestellt ist, dass der Kunde eine in seiner Sphäre liegende vertragliche und/oder gesetzliche Verpflichtung gegenüber Pollen nicht einhält, ist Pollen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In einem solchen Fall sind Pollen sämtliche entstehende Nachteile einschließlich des entgangenen Gewinns vom Kunden zu ersetzen. Falls über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, ist Pollen berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde verzichtet auf die Anfechtung/Anpassung dieses Vertrages wegen Irrtums sowie auf die Geltendmachung von Ansprüchen wegen laesio enormis und Wegfall der Geschäftsgrundlage.
Pollen verpflichtet sich, die Daten der Kunden gemäß der geltenden Datenschutzbestimmungen zu schützen. Pollen wird Daten der Kunden für die Abwicklung der Bestellvorgänge sowie zur Kundenpflege verwenden. Insoweit für die Abarbeitung von Kundenaufträgen die Beziehung externer Dritter (z.B. Logistikunternehmen etc.) erforderlich ist, ist Pollen in diesem Zusammenhang auch zur Weitergabe/Verwendung der Kundendaten an solche externe Dritte
berechtigt.
Falls einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein sollten oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiedurch nicht berührt. Vielmehr ist die unwirksame Bestimmung durch eine gültige, der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommende und branchenübliche Bestimmung zu ersetzen.
Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten einschließlich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen, wozu auch alle künftigen Verträge zwischen Pollen und Kunde miteingeschlossen sind, ist das für den Sitz von Pollen örtlich und sachlich zuständige Gericht in Innsbruck ausschließlich zuständig. Pollen ist aber nach Wahl auch berechtigt, am Gerichtsstand des Kunden zu klagen. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der Weiterverweisungsnormen. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes wird einvernehmlich ausgeschlossen.
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